Beitrags- und steuerfreie Vergütung von Umzugskosten.

Kosten steuerfrei erstatten lassen.

Mobilität und Flexibilität werden in der heutigen Arbeitswelt immer mehr gefordert. Ein Ortswechsel aus beruflichen Gründen ist keine Seltenheit mehr und oft mit erheblichen Kosten verbunden. Diese Umzugskosten können der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer jedoch von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber unter bestimmten Voraussetzungen beitrags- und steuerfrei erstattet werden.

Folgende Kosten können Sie sich ersetzen lassen.

Umzugskostenvergütungen sind gemäß § 49 Abs. 3 Z 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz beitragsfrei, wenn sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Dies ist der Fall, soweit sie unter Leistungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers fallen, die nicht zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gehören.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer Umzugskostenvergütungen anlässlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Ort oder infolge der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, gewährt werden. Dies gilt auch für den Fall der Arbeitskräfteüberlassung.

Hinweis: Eine Umzugsvergütung setzt einen Umzug voraus.
Ein Umzug liegt vor, wenn der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Eine Umzugsvergütung ist  – außer bei Konzernversetzungen – nicht gegeben, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer ein Dienstverhältnis neu antritt und auf Grund des Dienstverhältnisses eine Übersiedelung notwendig ist.
In diesem Fall liegen Werbungskosten vor.

Zu den Umzugskostenvergütungen gehören folgende Ersätze:

  • Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer und ihre bzw. seine (Ehe)Partnerin oder ihren bzw. seinen (Ehe)Partner sowie ihre bzw. seine Kinder unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort.
  • Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (etwa Wohnungseinrichtung) der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers und ihrer bzw. seiner Ehegattin oder ihres bzw. seines Ehegatten und der Kinder.
  • Ersatz sonstiger, mit der Übersiedlung verbundener Aufwendungen (Umzugsvergütungen). Die Umzugsvergütung darf höchstens ein Fünfzehntel des Bruttojahresarbeitslohnes betragen. Ein belegmäßiger Nachweis dieser Umzugsvergütung ist nicht erforderlich. Unter Bruttojahresarbeitslohn sind alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu verstehen, die eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer während eines Kalenderjahres bezogen hat. Darunter fallen auch steuerfreie Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Lediglich (andere) Bezüge im Sinne des § 26 EStG 1988 fallen nicht darunter, zumal es sich bei diesen um Leistungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers handelt, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen.
  • Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mieterinnen und Mietern zu entrichtender Beträge), den die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer von der Aufgabe der bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muss.
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